Informationen zur Briefwahl

Wahlberechtigte können ab der Auflage des Wählerinnen-/Wählerverzeichnisses bis spätestens 21. Jänner 2021 während der Amtsstunden bei der Gemeinde Wahlkarten beantragen. Bei späterer Antragstellung ist nur mehr persönliche Abholung der Wahlkarte möglich.

Dabei ist erforderlichenfalls die Identität durch eine geeignete Urkunde bzw. Bescheinigung (zB Führerschein, Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Bei einem schriftlichen Antrag (Brief, Mail, Fax etc) ist diese Urkunde in Kopie zu übermitteln. Die Wahlkarten können erst ab den ersten Jännertagen ausgestellt werden.

Die Wählerin bzw. der Wähler hat den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen. Körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich bei der Stimmabgabe helfen lassen. Der ausgefüllte amtliche Stimmzettel wird vom Wähler/der Wählerin in das Wahlkuvert gegeben, dieses verschlossen und in das Kuvert mit der Aufschrift Wahlkarte gelegt. Anschließend hat der Wähler/die Wählerin durch seine/ihre Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er bzw. sie seine/ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst abgegeben hat.

Die verschlossene Wahlkarte wird dann

· direkt am Gemeindeamt abgegeben, (falls zB die Wählerin bzw. der Wähler gleich selbst am Gemeindeamt wählt), oder

 · rechtzeitig der zuständigen Sprengelwahlbehörde im Postweg übermittelt, sodass sie spätestens am Tag vor dem Wahltag dort einlangt, oder

· spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde, bei der die zuständige Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts abgegeben, oder

· am Wahltag bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde vor dem Ende der festgesetzten Wahlzeit im Wahllokal abgegeben.

Eine Abgabe der verschlossenen Wahlkarte durch eine dritte Person ist zulässig. Langt eine Wahlkarte verspätet oder unvollständig bei der Sprengelwahlbehörde ein, so ist die damit abgegebene Stimme nichtig und wird nicht in das Ergebnis miteingerechnet. Eine Stimmabgabe im Wahllokal der zuständigen Sprengelwahlbehörde ist auch für Briefwahlkartenwähler möglich. In diesem Fall wird die Wahlkarte samt vorhandenem Wahlkuvert und amtlichem Stimmzettel beim Sprengelwahlleiter bzw. der Sprengelwahlleiterin zurückgegeben und dies im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.

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